Insolvenzrecht/Schuldnerberatung
Schuldnerberatung mit Zielrichtung auf Vermeidung eines drohenden Insolvenzverfahrens, Prüfung von Umschuldungsmöglichkeiten, Verhandlungen mit Ihren Gläubigern zur Bereinigung Ihrer Verbindlichkeiten durch Ratenzahlung, Einmalzahlung nach Teilerlaß, Stundung der Forderung, Verzicht auf Zinsen, Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.
Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nach
§ 305 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO).
Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO als Voraussetzung für die Stellung des Verbraucherinsolvenzantrags und die Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Insolvenzantragstellung für Unternehmer und ehemals Selbständige.
Vertretung des Schuldners in sämtlichen Verfahrensabschnitten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Eröffnungsverfahren, eröffnetes Verfahren und Treuhandphase).
Vertretung von Gläubigern in allen Verfahrensabschnitten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Hierzu gehört insbesondere die Anmeldung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren eines Schuldners, die Vertretung vor Gericht in Prüfungs- und Schlussterminen und in Gläubigerversammlungen, die Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners und die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines Schuldners (Fremdantrag).
Hinweis zum Verbraucherinsolvenzverfahren:
Als Verbraucher sind Sie gesetzlich verpflichtet, vor der Insolvenzantragstellung einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit allen Gläubigern auf der Grundlage eines Plans durchzuführen (§ 305 I Nr. 1 InsO). Wir beraten Sie umfassend über den Gang des Insolvenzverfahrens, holen aktuelle Forderungsaufstellungen Ihrer Gläubiger ein und erarbeiten für Sie einen Schuldenbereinigungsplan, der individuell auf Ihre Verhältnisse abgestimmt ist (z.B. Plan mit Einmalzahlung, Plan mit festen monatlichen Raten, Plan mit flexiblen Monatsraten in Anlehnung an Ihr jeweiliges Einkommen, flexibler Nullplan).
Falls Sie ohne Einkommen sind oder nur über geringes Einkommen / Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Ein entsprechender Antrag muß bei dem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) Ihres Wohnorts gestellt werden. Sofern Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, erhalten Sie einen sog. Berechtigungsschein für Ihren Rechtsanwalt, damit er sein Honorar gegenüber der Landesjustizkasse abrechnen kann.
Wir übernehmen den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe. Dadurch entstehen Ihnen – mit Ausnahme der sog. Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 Euro – keine Kosten.
Falls bei Ihnen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, vereinbaren wir mit Ihnen eine Vergütung, die sich an dem jeweiligen Arbeitsaufwand und der Anzahl Ihrer Gläubiger orientiert.
Mandanten, die wegen räumlicher Entfernung, Kindererziehung oder aus sonstigen Gründen nicht zu einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erscheinen können, bieten wir die Mandatsbearbeitung auf ausschließlich postalischem und fernmündlichem Wege an.

